Vereinssatzung

(Stand: Dezember 2008)

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1.
Der Verein führt den Namen „Naturkundlicher Verein Egge-Weser e.V. (NEW)“. Er hat seinen Sitz in Brakel.
§ 2.
Der Verein bezweckt die naturwissenschaftliche Erforschung der Landschaft von Egge-Diemel-Weser, die Verbreitung naturkundlicher Kenntnisse und die Förderung von Natur- und Landschaftsschutz. Diesen Aufgaben dienen:
a) Veröffentlichungen in eigener Zuständigkeit sowie in Korrespondenz mit anderen regional-naturwissenschaftlichen Vereinigungen
b) Veranstaltungen jeglicher Art im Sinne des angegebenen Zweckes wie Vorträge, Exkursionen, Besichtigungen, naturwissenschaftliche Ausstellungen, Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege schutzwürdiger Flächen, Pflanzen und Tiere
c) Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Natur- und Umweltschutzes und der Heimatpflege mit allen Vereinen, Behörden sowie den Ausschüssen von Kommunalparlamenten mit gleichen oder ähnlichen Aufgabenstellungen
§ 3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, durch unverhältismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungmäßige Zwecke verwendet werden.

II. Mitgliedschaft

§ 4.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vereinsvorstand.
§ 5.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, durch Streichung, Ausschluß oder Tod.
§ 6.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7.
Personen, die sich besondere Verdienste um die Vereinigung und ihre Bestrebungen erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

III. Verwaltung des Vereins

§ 8.
Die Organe des Vereins „Naturkundlicher Verein Egge/Weser e.V. (NEW)“ sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Geschäftsführende Vorstand,
c) der Erweiterte Vorstand.
§ 9.
Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter oder durch einen von diesen mit dem Geschäftsführer.
§ 10.
Der Geschäftsführende Vorstand kann für besondere Aufgabenbereiche bis zu fünf Beisitzer berufen, die auf der nächsten Sitzung des Erweiterten Vorstands bestätigt werden müssen. Die Beisitzer nehmen an den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes teil.
§ 11.
Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, den Beisitzern und weiteren Mitgliedern, die diesen bei seiner Arbeit unterstützen. Er sollte die Gesamtzahl von 25 nicht übersteigen. Die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 12.
Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei (3) Jahre gewählt.
§ 13.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung festgelegt. Diese wählt zwei Kassenprüfer und zwar im Wechsel jedes Jahr einen für die Dauer von zwei (2) Jahren.
§ 14.
Die erste Mitgliederversammlung im Kalenderjahr ist die ordentliche Hauptversammlung. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Die Einladungen zur Hauptversammlung erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
§ 15.
Die ordentliche Hauptversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und entlastet den Vorstand.
§ 16.
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 17.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer unter Angabe dieses Gegenstandes einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Diese ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, so muß binnen vier Wochen eine neue Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die dann ohne Berücksichtigung der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen in das Eigentum des Kreises Höxter über, der es für die Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes verwenden soll.